Statuten OVR

1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen „ORTSVEREIN RHEINAU“ (kurz OVR) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art 60ff mit Sitz in Rheinau/ZH.

2. ZWECK
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt:
• Zusammenschluss von Freunden eines kulturverpflichteten und geselligen öffentlichen Gemeindelebens
• Bewahrung erhaltungswürdiger Traditionen in der Gemeinde
• Durchführung kultureller Veranstaltungen und Förderung kultureller Bestrebungen

3. MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung des Vereinszwecks haben.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Stimmrecht im Verein erhalten Neumitglieder mit der Bestätigung ihrer Mitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung.
Die Austrittserklärung kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Ein Zahlungsverzug von mehr als 2 Jahren gilt als Austritt.

4. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevision
• Arbeitsgruppen

5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Oberstes Organ des Ortsverein Rheinau ist die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen oder kann durch eine schriftliche Eingabe, welche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unterzeichnet ist, verlangt werden. Im letzteren Fall muss sie innert Monatsfrist einberufen werden.
Die Geschäfte und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
• Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und Entgegennahme des Jahresberichtes
• Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes (Decharge)
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (hat in der Versammlung vor Wahlen und Abstimmung zu erfolgen)
• Wahl des Vorstandes, des Präsidiums, und der Rechnungsrevision
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Abnahme des Budgets
• Festlegung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Vereines
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin Stichentscheid.
Vorbehalten bleiben die in den Schlussbestimmungen genannten Abstimmungsbedingungen.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss unter Ankündigung der Traktanden mindestens 14 Tage vor Abhaltung erfolgen.
Anträge der Arbeitsgruppen oder einzelner Mitglieder müssen 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

6. VORSTAND
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidenten oder der Präsidentin, selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin Stichentscheid. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident / die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand hat die Kompetenz, Arbeitsgruppen zu bilden.

7. RECHNUNGSREVISOREN
Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, jedoch ist jedes Jahr ein Rechnungsrevisor zu ersetzen.
Die Rechnungsrevisoren haben die Bücher und die Kasse des Vereins mindestens einmal im Jahr zu Überprüfen und ihren Befund der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen sowie Antrag zu stellen.

8. ARBEITSGRUPPEN
Der Verein kann ständige Arbeitsgruppen führen.
Die Arbeitsgruppen organisieren sich selber. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen, ihre Ziele und Budgets werden vom Vorstand genehmigt. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, den Vorstand über ihre Tätigkeiten und besondere Vorkommnisse zu informieren.

9. FINANZIELLES
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die laufenden Ausgaben werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen sowie aus Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen gedeckt.
Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Kassier verwaltet die Mittel des Vereins und erstattet schriftlichen Bericht an die Mitgliederversammlung.
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Für die Verpflichtungen des Ortsvereins Rheinau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Die Auflösung des Ortsvereins Rheinau kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.
Ein allfälliges Vereinsvermögen wird bei Auflösung an die Gemeindebibliothek Rheinau und andere kulturell engagierte Institutionen von Rheinau überwiesen. Über die genaue Verteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die vorliegenden, revidierten Statuten des Ortsvereines Rheinau sind an der Mitgliederversammlung vom 12. Februar 2016 genehmigt worden.